Skip to content

Amtliche Bekanntmachungen 2020

Schiedsfrau bzw. Schiedsmann gesucht

Amtliche Bekanntmachungen

Schiedsfrau bzw. Schiedsmann gesucht

Für den Schiedsamtsbezirk I (dieser umfasst die Stadtteile Liebenau, Lamerden, Ostheim, Zwergen und Niedermeiser) sowie den Schiedsamtsbezirk Liebenau IV (dieser umfasst den Stadtteil Ersen) ist von der Stadtverordnetenversammlung je eine Schiedsperson zu wählen.

Die Wahlzeit beträgt 5 Jahre. Die Bewerber/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

Bürgerinnen und Bürger der Stadt Liebenau, die im entsprechenden Schiedsmannsbezirk wohnen und sich für die Wahrnehmung des Ehrenamtes als Schiedsfrau oder Schiedsmann interessieren, werden gebeten, sich bis zum 01. August 2020 bei der Stadt Liebenau, Lacheweg 1, 34396 Liebenau zu bewerben.

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Sascha Thöne, Telefon (05676) 9898-12, oder E-Mail: info@stadt-liebenau.de zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Thema Schiedsfrau bzw. Schiedsmann erhalten Sie auch im Internet unter www.schiedsamt.de.

Liebenau, den 09.06.2020

Der Magistrat der Stadt Liebenau
Harald Munser
Bürgermeister

Sperrung Triftweg

Amtliche Bekanntmachungen

Sperrung der Straße „Triftweg“ und den Kreuzungsbereich „Lange Straße – Triftweg“ im Stadtteil Ostheim

In der Zeit vom 15. – 26. Juni 2020 werden in Liebenau, Stadtteil Ostheim die Straße „Triftweg“ sowie der Kreuzungsbereich „Lange Straße – Triftweg“ Straßenbauarbeiten durchgeführt.

In dieser Zeit sind dann diese Bereiche für den Straßenverkehr voll gesperrt.

Wir bitten den Umleitungshinweisen zu folgen.

Wird bekannt gemacht
Der Magistrat der Stadt Liebenau
Liebenau, 03.06.2020
Munser
Bürgermeister

Liebenau BPL Nösselweg Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachungen

Bauleitplanung der Stadt Liebenau

Bauleitplanung der Stadt Liebenau

1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6.2 Liebenau „Nösselweg“
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Liebenau hat in seiner Sitzung vom 11.05.2020 in Verbindung mit § 51a Hessische Gemeindeordnung die öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen und die 1. Änderung des B-Plans Nr. 6.2 Liebenau „Nösselweg“ als Satzung beschlossen.
Ziel der Änderung ist die bauleitplanerische Zulassung des Baus von 3 ein- bis zweigeschossigen Ferienhäusern im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Dieser Teil des Geltungsbereichs wird durch die 1. Änderung von „Private Grünflächen – Freizeitgärten“ in „Sondergebiet Ferienhausgebiet“ geändert. Der Änderungsbereich hat eine Größe von 785 qm und liegt am nordöstlichen Stadtrand Liebenaus. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2, Ziffer 2 BauGB im Rahmen der Berichtigung angepasst.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

Die Änderung des Bebauungsplans mit Begründung wird zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Sie kann bei der Stadtverwaltung Liebenau, Bauamt, Lacheweg 1, 34396 Liebenau während der Dienststunden (Mo-Fr 8.00 – 12.00 h, Mo+Di 14.00 – 15.30 h, Do. 14.00 – 18.00 h) eingesehen werden, über ihr Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Planunterlagen sind ebenso auf dem Internetportal der Stadt Liebenau einzusehen unter: www.stadt-liebenau.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Liebenau geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die

Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Lage des Geltungsbereichs ist nachstehender Übersichtskarte zu entnehmen.

Liebenau den 28.05.2020

Der Magistrat der Stadt Liebenau
Harald Munser
Bürgermeister

Öffentliche Zahlungsaufforderung der Stadtkasse Liebenau

Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Zahlungsaufforderung der Stadtkasse Liebenau

Die Stadtkasse Liebenau erinnert an die Zahlungen der Steuern und Abgaben für das 2. Quartal 2020, welche am 15. Mai 2020 fällig waren. (Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer, Wasser- und Abwasser, Müllabfuhr)

Die Steuer- und Gebührenpflichtigen werden hiermit öffentlich gemahnt, die Rückstände bis zum 29. Mai 2020 zu begleichen.

Nach dem 29. Mai 2020 sind wir leider gezwungen, die Beträge kostenpflichtig einzufordern.

Wird bekannt gemacht
Der Magistrat der Stadt Liebenau
Liebenau, den 18.05.2020
Munser, Bürgermeister

Abgabetermine für Schlagabraum

Amtliche Bekanntmachungen

Abgabetermine für Schlagabraum

Liebenau, Haueda, Ersen, Grimelsheim

Freitag den 22.05.2020 um 15.00 Uhr
Treffpunkt: Waldeingang Lied von Liebenauer Seite

Niedermeiser

Freitag den 22.05.2020 um 16.00 Uhr
Treffpunkt: Dreschhalle

Zwergen, Lamerden, Ostheim

Freitag den 22.05.2020 um 17.00 Uhr
Treffpunkt: Campingplatz

Abnahmetermine:

nach Absprache

Grundsätzliches :

Seit dem 01.01.2013 ist es Pflicht bei der Zuteilung des Schlagabraumes den Motorsägenschein dem Forstbeamten vorzulegen.

1. Bei der Verteilung von frischem Schlagabraum am gemeinsamen Termin richtet sich Größe und Zuteilung der Schlagabraumplätze nach der Anzahl der Selbstwerber.

2. Das Holz ist unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufzuarbeiten. (Gemäß dem Merkblatt für die Brennholzaufarbeitung durch Selbstwerber)
Bei Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften wird jede weitere Aufarbeitung untersagt.

Jeder Selbstwerber haftet selbstschuldnerisch, für Unfälle können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

3. Das Holz ist so im Wald aufzuschichten, daß eine Schätzung der aufgearbeiteten Menge möglich ist. Die Freigabe sämtlichen Holzes außer Sammelholz zur Abfuhr erfolgt erst nach Abnahme im Wald!

4. Der Abfuhrschein ist mitzuführen und auf Verlangen den Beamten des Hessischen Forstamt, Magistratsmitgliedern, der Polizei und den Waldarbeitern vorzuzeigen. Wer ohne gültigen Abfuhrschein Holz fährt muß mit einer Anzeige wegen Forstdiebstahl rechnen.

Die Preise sind wie folgt festgesetzt:

1. Schlagabraum kostet je Raummeter 25,- Euro

Der errechnete Geldbetrag ist in Bar oder per EC-Karte in der Stadtkasse Liebenau im Rathaus einzuzahlen.

Wegen des Coronavirus wird auf das Einhalten der Allgemeinen Abstands- und Hygienemaßnahmen hingewiesen.

wird bekanntgemacht

Liebenau, 12.05.2020
Der Magistrat
der Stadt Liebenau
Munser, Bürgermeister

Änderung der Öffnungszeiten durch Brückentage

Amtliche Bekanntmachungen

Änderung der Öffnungszeiten durch Brückentage

Am Freitag, 22.05.2020 und am Freitag, 12.06.2020 bleiben die Stadtverwaltung und der Bauhof geschlossen.

In dringenden Fällen wenden sie sich bitte an ihre Ortsvorsteherin bez. ihren Ortsvorsteher.

Hinweis: Diese Bekanntmachung ist auf der Homepage der Stadt Liebenau unter www.stadt-liebenau.de veröffentlicht worden.

Wird bekannt gemacht
Der Magistrat der Stadt Liebenau
Liebenau, 07.05.2020
Munser
Bürgermeister

Überprüfung der städtischen Friedhöfe

Amtliche Bekanntmachungen

Überprüfung der städtischen Friedhöfe

Am Montag, den 18. Mai 2020 findet eine Überprüfung der städtischen Friedhöfe statt. Hier werden die Grabsteine auf ihre Standfestigkeit hin getestet, sowie die Nutzungszeiten der Grabstellen.

Die Überprüfung findet zu folgenden Zeiten statt:

  • Haueda von 7:30 Uhr bis 8:15 Uhr
  • Ersen von 8:30 Uhr bis 9:15 Uhr
  • Niedermeiser von 10:30 Uhr bis 11:15 Uhr
  • Zwergen von 11:30 Uhr bis 12:15 Uhr
  • Liebenau von 13:30 Uhr bis 14:15 Uhr
  • Lamerden von 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Ostheim von 15:15 Uhr bis 15:45 Uhr

Diese Mitteilung ist auf der Homepage der Stadt Liebenau,
www.stadt-liebenau.de unter der Rubrik Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht worden.

Liebenau, 05. Mai 2020

Magistrat der
Stadt Liebenau
Munser
Bürgermeister

Wasserleitung Liebenau Birkenweg

Amtliche Bekanntmachungen

Wasserleitung Liebenau Birkenweg

Wegen dringenden Reparaturarbeiten an unserer Wasserleitung wird in

Liebenau, Birkenweg
am
Donnerstag, den 23.04.2020
das Wasser von
ca. 08:00 Uhr bis ca. 13:00 Uhr
abgestellt.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Wird bekanntgemacht
Liebenau, den 21.04.2020
Der Magistrat der Stadt Liebenau
Harald Munser
Bürgermeister

Eintragung von Auskunfts- bzw. Übermittlungssperren im Melderegister

Amtliche Bekanntmachungen

Eintragung von Auskunfts- bzw. Übermittlungssperren im Melderegister

Aufgrund der § 42 (3) und § 50 (5) Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde die Einwohner durch einen öffentlichen Hinweis über die Eintragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz zu unterrichten.
Das Meldegesetz verwendet die Begriffe „Auskunftssperre“ und „Übermittlungssperre gleichbedeutend.
Eine Auskunft ist also immer auch eine Übermittlung und umgekehrt. Bei den einzelnen Sperren ist zu unterscheiden zwischen denen, die kraft Gesetzes einzutragen sind, und denen, die aufgrund eines Antrages eingetragen werden können.

I. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren sind:

1. Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 51 (5) 2 BMG)
Nach § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, aber auch in seinem eigenen Interesse, gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein. Aus diesem Grund ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.

2. Sperre bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern (§ 51 (5)1 BMG)
Die Meldebehörde hat – sinngemäß wie beim Adoptionspflegschaftsverhältnis – die Auskunft zu verweigern, wenn die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 (2) (Adoption) und § 61 (3) (nichteheliches oder für ehelich erklärtes Kind) des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten des betroffenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.

3. Transsexuelle (§ 5 TSG vom 10. September 1980, BGBL. I S. 1654)
Hier gilt sinngemäß Gleiches wie unter Nr. 2 erläutert. Die erfolgte und vom
Gericht festgestellte Geschlechtsumwandlung unterliegt gemäß § 5 des Transsexuellengesetzes (TSG) einem strengen Ausforschungsverbot. Deshalb ist aufgrund des Gerichtsbeschlusses von Amts wegen einen Auskunftssperre einzutragen.

II. Auf Antrag, der bei der Anmeldung nach § 17 (1) BMG oder jederzeit gestellt werden kann, können folgende Sperren eingetragen werden:

1. Schutzwürdige Interessen (§ 51 (1) BMG)
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, das der Betroffenen der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht (nicht nur bloße Vermutungen), die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

2. Religionsgemeinschaften (Familienangehörige § 42 (3) BMG)
Betroffene Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.
Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholisch, seine Ehefrau evangelischem Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehmann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten nicht der evangelischen Kirch übermittelt werden.

3. Parteien/Wählergruppen (§50 (5) i.V. (1) BMG)
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen die Weitergabe von ihren Daten an Parteien, andere Träger von Wählvorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.

4. Alters-/Ehejubiläen § 50 (5) i.V. (2) BMG)
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen die Weitergabe von ihren Daten aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger*innen), Presse und Rundfunk zu widersprechen.

5. Adressbuchverlage (§ 50 (3) i.V. (3) BMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Betroffene haben das Recht, ohne Angaben von Gründen, der Weitergabe von ihren Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.

Hinweis: Diese Bekanntmachung ist auf der Homepage der Stadt Liebenau unter www.stadt-liebenau.de veröffentlicht worden.

Wird bekannt gemacht:
Liebenau, 16.04.2020
Der Magistrat der Stadt Liebenau
Gez. Munser

Jagdgenossenschaft Ostheim

Amtliche Bekanntmachungen

Jagdgenossenschaft Ostheim

Die Niederschrift der Jagdgenossenschaftsversammlung Ostheim vom 13. März 2020 liegt in der Zeit vom 30. März bis 13. April 2020 beim Jagdvorsteher Ottmar Rudert, Lamerder Straße 37, 34396 Liebenau, zur Einsicht der Jagdgenossen aus. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wird um telefonische Anmeldung und Absprache unter der Telefonnummer (0 56 76) 89 86 gebeten.

wird bekanntgemacht

Liebenau, den 24.03.2020
gez. Rudert
Jagdvorsteher