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25. Februar 2020

1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6.2 Liebenau „Nösselweg“ – Dokumente

Amtliche Bekanntmachungen

1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6.2 Liebenau „Nösselweg“ – Dokumente

Die Stadtverordnetenversammlung Liebenau hat in ihren Sitzungen vom 13.12.2019 sowie 27.01.2020 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6.2 Liebenau „Nösselweg“ sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden am Verfahren gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbauch (BauGB) beschlossen. Das Verfahren wird im Rahmen von §§ 13 und 13a BauGB als Vereinfachtes Verfahren der Innenentwicklung durchgeführt, von einer Umweltprüfung wird angesehen. Der Flächennutzungsplan soll im Rahmen der Berichtigung angepasst werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die o.g. 1. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 6.2 Liebenau “Nösselweg“ für die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 28.02.2020 bis einschließlich 27.03.2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Liebenau, Bauamt, Lacheweg 1, 34396 Liebenau öffentlich ausliegen.

Liebenau, den 24.02.2020
Der Magistrat der Stadt Liebenau
Harald Munser
Bürgermeister

Vereinfachte Flurbereinigung Diemelaue – Überleitungsbestimmungen

Amtliche Bekanntmachungen

Vereinfachte Flurbereinigung Diemelaue – Überleitungsbestimmungen

Im Auftrag der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 33, Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold, erfolgt nachfolgende öffentliche Bekanntmachung.

Vereinfachte Flurbereinigung Diemelaue
Az.: 33 – 29 05 5- H. 194

Überleitungsbestimmungen
für die vereinfachte Flurbereinigung Diemelaue, Kreis Höxter – 29 05 5 –

Die nachstehenden Überleitungsbestimmungen regeln gemäß §§ 62 Abs. 2 des Flur-bereinigungsgesetzes – FlurbG – in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke. Die Beteiligten können oder konnten jedoch hiervon abweichende Vereinbarungen untereinander treffen, soweit dadurch die Interessen Dritter oder öffentliche und gemeinschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie haben von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht. Durch diese Überleitungsbestimmungen werden demnach lediglich nicht geregelte Übergänge von Besitz und Nutzung erfasst.

  1. Der Besitz, die Verwaltung und Nutzung der im Flurbereinigungsplan zugeteilten Grundstücke gehen auf die Planempfänger über, soweit nicht bereits vorher eine andere Regelung getroffen wurde.
  2. Als spätester Zeitpunkt für den Besitzübergang wird der 01.04.2020 festgesetzt.
  3. Dem Planempfänger steht vom Tage des Besitzüberganges das Recht zu, die ihm zugeteilten Grundstücke zu bewirtschaften und zu nutzen.

Detmold, den 17. Februar 2020
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
gez. Runte
(Runte)
Regierungsvermessungsdirektor

Wird bekannt gemacht
Liebenau, 26.02.2020
Der Magistrat der Stadt Liebenau
gez. Munser
Bürgermeister

Vereinfachte Flurbereinigung Diemelaue – Ausführungsanordnung

Amtliche Bekanntmachungen

Vereinfachte Flurbereinigung Diemelaue – Ausführungsanordnung

Im Auftrag der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 33, Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold, erfolgt nachfolgende öffentliche Bekanntmachung.

Vereinfachte Flurbereinigung Diemelaue
Az.: 33 – 29 05 5- H. 194

Ausführungsanordnung

In der vereinfachten Flurbereinigung Diemelaue – 29 05 5 – Kreis Höxter wird hiermit gemäß §§ 61, 62 Abs. 2, des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – in der Fassung vom 16.03.1976 – BGBl. I S. 546 – zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 – BGBl. I S. 2794 – die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

  1. Mit dem 01. April 2020 tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).
  2. Mit dem genannten Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Soweit örtlich gebundene öffentliche Lasten auf den alten Grundstücken ruhen, gehen diese auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
  3. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, geht mit den in den Überleitungsbestimmungen angegebenen Zeitpunkt auf die im Flurbereinigungsplan genannten neuen Empfänger über, soweit nicht bereits vorher eine Regelung getroffen wurde. Die Überleitungsbestimmungen liegen dieser Ausführungsanordnung als Anlage bei. Nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen müssen die neuen Grundstücke in Bewirtschaftung genommen werden, soweit die Teilnehmer nicht bereits die Bewirtschaftung einvernehmlich geregelt haben.

Gründe

Der Erlass der Ausführungsanordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, weil Wider-sprüche gegen den Flurbereinigungsplan nicht vorliegen und somit der Flurbereinigungsplan für die Beteiligten unanfechtbar geworden ist.

Es ist daher notwendig, durch die Ausführungsanordnung den im Flurbereinigungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand herbeizuführen und dadurch den Teilnehmern das Eigentum an ihren neuen Grundstücken zu verschaffen, so dass sie über ihre neuen Grundstücke verfügen können (z.B. Bebauung, Belastung, Veräußerung).

Es liegt aber nicht nur im Interesse der einzelnen Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand durch die Aus-führungsanordnung herbeigeführt wird, denn ein längerer Aufschub würde zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit und somit zu erheblichen Nachteilen für die Teilnehmerge-meinschaft und die Allgemeinheit führen. Überdies würde die Abwicklung des gesamten Ver-fahrens in einem nicht vertretbaren Maße verzögert.

Nachteilige Folgen hinsichtlich der Eigentums-, Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse würden sich aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsmittel ergeben, weil dadurch der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes erfahrungsgemäß für einen längeren Zeitraum verzögert würde.

Da somit das öffentliche Interesse und das überwiegende Interesse der Beteiligten an dem baldigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes gegeben ist, ist zur Herbeiführung der genannten Vorteile und zur Vermeidung erheblicher Nachteile die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung mit der Folge anzuordnen, dass hiergegen eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151), wird hiermit im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung auch für den Fall angeordnet, dass Widerspruch eingelegt und Anfechtungsklage erhoben wird, so dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

I. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der

Bezirksregierung Detmold (Dezernat 33)
Leopoldstraße 15
32756 Detmold

einzureichen oder bei der Bezirksregierung Detmold als Niederschrift zu erklären.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten (siehe www.bezreg-detmold.nrw.de/Kontakt/).

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

II. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Der Antrag ist beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
9a. Senat – Flurbereinigungsgericht –
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster

zu stellen.

Im Auftrag
gez. Runte
(Runte)
Regierungsvermessungsdirektor

Wird bekannt gemacht
Liebenau, 26.02.2020
Der Magistrat der Stadt Liebenau
gez. Munser
Bürgermeister