Skip to content

10. Januar 2020

Einladung Jagdgenossenschaftsversammlung Ostheim

Amtliche Bekanntmachungen

Einladung Jagdgenossenschaftsversammlung Ostheim

Am Freitag, den 13. März 2020 findet um 20:00 Uhr in der Gaststätte Austermühle die Versammlung der Jagdgenossenschaft Ostheim statt, zu der ich herzlich einlade.

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Bericht des Jagdvorstehers
  3. Bericht des Bürgermeisters
  4. Verwendung der Jagdpacht
  5. Verschiedenes

Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle Eigentümer von Grundflächen im Bereich der Gemarkung, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf und die im Jagdkataster eingetragen sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versammlung gem. § 7 Abs. 2 der Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenden Jagdgenossen beschlussfähig ist.

Liebenau, den 10. Januar 2020
gez. Rudert
Jagdvorsteher

Durchführung der Schornsteinreinigungsarbeiten in Haueda und Grimelsheim

Amtliche Bekanntmachungen

Durchführung der Schornsteinreinigungsarbeiten in Liebenau-Haueda und Liebenau-Grimelsheim

Die Schornsteinreinigung aller Schornsteine wird in den Stadtteilen Haueda und Grimelsheim vom 20.01.2020 bis zum 24.01.2020 durchgeführt.

Zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister ist:

Frank Lindner
Oberweg 34
34379 Calden

Tel.: 05674 392 Fax: 05674 9238866

Liebenau, 13.01.2020
gez. Munser
Bürgermeister

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

Vereinfachte Umlegung

(gemäß §§ 80 – 84 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)

Verfahrensgebiet: „Teichhof“
Gemeinde: Liebenau
Gemarkung: Haueda (1510)
Flur: 7

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

(gemäß § 83 Abs. 1 BauGB)

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 14.10.2019 ist am 19.12.2019 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).

Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 4 BauGB nichts anderes fest-gelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke wer-den Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB).

Rechtsbehelfsbelehrung

Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Liebenau, Lacheweg 1, 34396 Liebenau, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Liebenau, den 09.10.2019

Magistrat der Stadt Liebenau
gez. Munser
Bürgermeister

Nachrückerin Sadtverordnetenversammlung Wiebke Dippel-Kniest für Manuel Müller

Amtliche Bekanntmachungen

Nachrückerin Sadtverordnetenversammlung Wiebke Dippel-Kniest für Manuel Müller

Der über den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) zur Kommunalwahl am 06. März 2016 in die Stadtverordnetenversammlung gewählte Herr Manuel Müller hat sein Mandat durch Erklärung vom 20.09.2019, hier eingegangen am 07.10.2019, mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Nach § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen nach. Als Nachrückerin stelle ich Frau Wiebke Dippel-Kniest, Steinweg 26, 34396 Liebenau, fest.
Gegen die Gültigkeit der Feststellungen kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises (Wahlkreis für die Stadtverordnetenversammlung ist das Gemeindegebiet) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung; § 25 Kommunalwahlgesetz).

Liebenau, 08.10.2019

gez. Thöne
Wahlleiter

Nachrücker Ortsbeirat Niedermeiser – Liste erschöpft

Amtliche Bekanntmachungen

Nachrücker Ortsbeirat Niedermeiser – Liste erschöpft

Der über den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) zur Kommunalwahl am 06. März 2016 in den Ortsbeirat Niedermeiser gewählte Herr Manuel Müller hat sein Mandat mit Schreiben vom 07.10.2019 niedergelegt.
Nach § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen nach. Da der Wahlvorschlag erschöpft ist, bleibt der Sitz des Ortsbeirates Niedermeiser für die Dauer der Wahlzeit unbesetzt.

Gegen die Gültigkeit der Feststellungen kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises (Wahlkreis für die Ortsbeiratswahl ist das Gebiet des Ortsbezirks) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Kommunalwahlordnung; § 25 Kommunalwahlgesetz).

Liebenau, 07.10.2019

gez. Thöne
Wahlleiter